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Einhaltung des Urheberrechts (§52a UrhG)

Einhaltung des Urheberrechts (§52a UrhG)

by Admin User -
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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

zwischen Kultusministerkonferenz und Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) wurde ein neuer Rahmenvertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche nach § 52a UrhG für digitale Semesterapparate geschlossen. Diesbezüglich sind noch einige rechtliche, organisatorische und technische Fragen auf verschiedenen Ebenen und zwischen verschiedenen Beteiligten zu klären.

Unabhängig davon bezieht sich der Rahmenvertrag auf den schon seit 2003 geltenden § 52a UrhG. Wir möchten deshalb noch einmal auf unsere Betriebsregeln, besonders auf den Punkt 5 hinweisen, in dem es heißt,

"... dass die auf dem Lernmanagementsystem der TU Ilmenau enthaltenen Informationen, Texte, Software, Bilder, Videos, Grafiken, Sounds und andere Materialien in der Regel durch Urheber-, Marken- oder Patentrechte geschützt sind."

Bitte prüfen Sie noch einmal den Umfang Ihrer in Moodle eingestellter Werke. Rechtlich zulässig sind für Schriftwerke nach § 52a UrhG in Verbindung mit gerichtlichen Festlegungen (BGH und OLG):

  • Auszüge: bis zu 12 % der Seiten eines Werks - als Schriftwerke gehören dazu Lehrbücher, Monographien, Nachschlagewerke, Sammelbände u. ä.) pro Lehrveranstaltung (jedoch höchstens 100 S.)
  • vollständig: Werke geringen Umfangs (unter 26 Seiten)
  • vollständig: Beiträge aus Zeitschriften/Zeitungen

Frei nutzbar sind Werke, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tode des Urhebers) und Open-Access-Publikationen, falls eine entsprechende Open-Access-Lizenz aus den Werken explizit ersichtlich wird.

Bitte sorgen Sie auch dafür, dass Ihre Kursräume mit einem Passwort versehen sind. Nach Ende der Einschreibungsfrist durch Studierende sollten Sie das Passwort ändern, um Missbrauch durch Dritte zu vemeiden (siehe Betriebsregeln Punkt 4).

Vielen Dank.

Ihr Moodle-Team

(Bearbeitet von Daniel Konrad - Originaleintrag am Monday, 5. December 2016, 12:47)